Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 52

§ 52 – Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn sich deren Tätigkeit auf die Lebenssituation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen auswirkt, zusammenarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner ihm dabei obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die behördenübergreifende Zusammenarbeit kann im Rahmen von gemeinsamen Konferenzen oder vergleichbaren gemeinsamen Gremien oder in anderen nach fachlicher Einschätzung geeigneten Formen erfolgen. (2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungsträger in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht. (3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.

Kurz erklärt

  • Das Jugendamt muss im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitwirken und mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten, die die Lebenssituation des Jugendlichen beeinflussen.
  • Die Zusammenarbeit kann in Form von Konferenzen oder anderen geeigneten Gremien erfolgen.
  • Das Jugendamt soll frühzeitig prüfen, ob der Jugendliche oder junge Volljährige Anspruch auf Jugendhilfe oder andere Sozialleistungen hat.
  • Wenn Leistungen in Betracht kommen oder bereits gewährt wurden, muss das Jugendamt den Staatsanwalt oder Richter informieren.
  • Ein Mitarbeiter des Jugendamts betreut den Jugendlichen oder jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens.